Verstirbt ein Angehöriger beginnt oftmals die Suche nach einem Testament im Nachlass des Verstorbenen. Gerade bei älteren Leuten ist der letzte Wille gut versteckt und wird oftmals nicht gefunden. Leider kommt es auch immer wieder vor, dass der Finder das Testament nicht herausgibt, da man sich einen Vorteil von der gesetzlichen Erbfolge erhofft. Neben der moralischen Verwerflichkeit dieser Unterlassung, schiebt auch der Gesetzgeber dem Zurückbehalten einen Riegel vor. Nach § 2259 BGB ist der Besitzer und somit auch der jeweilige Finder, dazu gesetzlich verpflichtet das Testament beim Nachlassgericht abzugeben. Eine Aufforderung des Nachlassgerichtes bedarf es dazu nicht. Das Testament kann bei jedem beliebigen Nachlassgericht innerhalb Deutschlands abgegeben werden. Nachlassgerichte befinden sich immer bei den jeweiligen Amtsgerichten. Ist das Nachlassgericht, bei dem das Testament abgegeben wurde, örtlich für den Verstorbenen nicht zuständig, da er in einem anderen Gerichtsbezirk gelebt hat, so wird das Testament an das zuständige Nachlassgericht weitergeleitet.
Von dieser Pflicht zur Abgabe umfasst sind alle Schriftstücke, die aufgrund ihrer Erscheinung, ein Testament des Erblassers darstellen könnten. Die Überprüfung, ob es sich dabei wirklich um den letzten Willen handelt, erfolgt ausschließlich durch das Nachlassgericht.
Die Folgen der Nichtabgabe können weitreichend sein. Zum einen entsteht für die testamentarischen Erben ein Schadensersatzanspruch. Auch erfüllt man durch die Unterlassung den Straftatbestand der Urkundenunterdrückung. Hier droht neben einer Geldstrafe auch eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren. Auch die Feststellung der Erbunwürdigkeit und der damit verbundene vollständige Verlust der Erbenstellung kann eine Folge sein.
Wissen Sie von einem Testament des Verstorbenen und der Testamentsbesitzer gibt dieses nicht heraus, haben Sie verschiedene Möglichkeiten:
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Reden Sie mit dem Besitzer. Möglicherweise ist er vom Tod so betroffen, dass es ihm schwerfällt oder er noch gar nicht wusste, dass er das Testament abgeben muss.
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Hilft gutes Zureden nicht, hilft Ihnen ein Anwalt Ihres Vertrauens gern weiter. Der Besitzer kann schriftlich zur Herausgabe aufgefordert und über die Folgen der Nichtabgabe aufgeklärt werden.
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Hilft auch dies nicht, kann das Nachlassgericht informiert werden. Hier können gegenüber dem Besitzer Zwangsgelder angedroht und mit einer Höhe von bis zu 25.000,-€ verhängt werden. Hilft auch dies nicht, kann unmittelbarer Zwang durchgesetzt werden, z.B. in Form einer Hausdurchsuchung. Auch besteht die Möglichkeit den Besitzer zur Abgabe einer Eidesstattliche Versicherung aufzufordern.
Es ist daher dringen anzuraten dieser Herausgabepflicht nachzukommen und das Testament unverzüglich beim nächsten Nachlassgericht abzugeben.