Der Erblasser kann über die Verfügung von Todes wegen seine Angehörigen enterben und somit von der Erbfolge ausschließen. Dennoch steht nahen Angehörigen ein Pflichtteil zu. Dies gilt vor allem für Kinder, Eltern und Ehegatten und muss aktiv eingefordert werden. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Einem nahen Angehörigen den Pflichtteil zu entziehen ist nicht so einfach. Es müsste eine der Regelungen des § 2333 BGB vorliegen, wie z.B. der Versuch des Pflichtteilsberechtigten den Erblasser zu töten.
Den Pflichtteilsanspruch sollte man somit bei der Gestaltung seines Erbes immer mit bedenken.
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